GwG-Pflichten für Wettvermittler und Spielhallenbetreiber
Risikoanalyse, Geldwäschebeauftragter, Identifizierung: Was das Geldwäschegesetz von Betreibern verlangt und wie ein neuer Inhaber startet.
Stand: 14.10.2026
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichtete. Das betrifft Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gleichermaßen (für Spielhallen mit Geldspielgeräten gelten teils Erleichterungen, die Grundpflichten bleiben). Wer einen Betrieb übernimmt, übernimmt diese Pflichten ab dem ersten Tag, und zwar als neuer Verpflichteter, nicht als Rechtsnachfolger.
Die wichtigsten Pflichten
- Risikoanalyse (§ 5 GwG): schriftliche Bewertung der Geldwäscherisiken des eigenen Betriebs, regelmäßig aktualisiert. Grundlage für alle weiteren Maßnahmen.
- Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG): Verfahren, Zuständigkeiten, Schulung der Mitarbeiter, Zuverlässigkeitsprüfung des Personals.
- Geldwäschebeauftragter (§ 7 GwG): für Glücksspielanbieter grundsätzlich zu bestellen, mit Stellvertreter; die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
- Kundenidentifizierung (§ 10 ff. GwG): bei Transaktionen ab bestimmten Schwellen (im Glücksspiel bereits ab 2.000 Euro je Einsatz oder Gewinn), bei Verdacht und bei Zweifeln an der Identität. Spielerkonten sind nur mit identifizierten Spielern zulässig.
- Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG): fünf Jahre.
- Verdachtsmeldung (§ 43 GwG) an die FIU über das Portal goAML, unverzüglich, ohne den Kunden zu informieren.
Was bei der Übernahme passiert
Die Risikoanalyse des Vorgängers ist für Sie ein Muster, aber kein Ersatz. Sie müssen eine eigene erstellen, einen eigenen Geldwäschebeauftragten benennen und die Mitarbeiter unter Ihrer Verantwortung erneut schulen. Die Aufsichtsbehörde (je Land unterschiedlich, oft die Glücksspielaufsicht oder Bezirksregierung) kann die Unterlagen jederzeit anfordern. Beim Erlaubnisantrag wird in vielen Ländern bereits ein GwG-Konzept verlangt.
Typische Fehler
- Risikoanalyse aus dem Internet kopiert, ohne Bezug zum eigenen Standort (Lage, Kundschaft, Bargeldvolumen)
- Geldwäschebeauftragter nur auf dem Papier, ohne Schulung und ohne Zeit
- Keine Dokumentation der Mitarbeiterschulungen
- Bargeldeinzahlungen auf Spielerkonten ohne Identifizierung
- Verdachtsfälle intern „geklärt“ statt gemeldet
Sanktionen
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis in den sechsstelligen Bereich, und sie wirken auf die Zuverlässigkeit: Wer GwG-Pflichten verletzt, riskiert die glücksspielrechtliche Erlaubnis. Das macht das Thema für Käufer doppelt wichtig: Prüfen Sie, ob der Vorgänger Verstöße hatte, denn laufende Verfahren können den Standort belasten.
Der Standort-Check mit Umfang „GwG-Pflichten“ liefert Ihnen eine Übersicht, welche Unterlagen für Ihren Betrieb zum Start vorliegen müssen.